DIN 18040-1 – technische Anforderungen für die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Gebäude
Als maßgebendes Regelwerk für das barrierefreie Planen, Bauen und Wohnen dient die technische Norm DIN 18040-1 der praktischen Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention zielt darauf ab, Menschen mit Behinderung die Teilnahme am kulturellen, politischen und öffentlichen Leben zu erleichtern. Um dieses Ziel zu erreichen, definiert der erste Teil der DIN 18040 konkrete Anforderungen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit und zur Gewährleistung der uneingeschränkten Mobilität in öffentlichen Gebäuden.
Konkret beziehen sich die Forderungen der Norm auf alle Bereiche, die potenziell ein Hindernis für Personen mit eingeschränkter Mobilität darstellen können in Gebäuden. Dazu gehören insbesondere:
- Öffentliche Wege und Plätze
- Treppen
- Türen
- Sanitärräume
- Veranstaltungsräume
- Sportstätten
Planerische Vorgaben der DIN 18040-1
Die zentrale Forderung der Norm in Bezug auf Rollstuhlrampen bezieht sich auf die Steigung der Fahrfläche. Diese darf gemäß Norm im öffentlichen Bereich maximal sechs Prozent betragen, um unabhängig vom Rollstuhltyp eine sichere Auffahrt zu gewährleisten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rampe laut Norm kein Quergefälle aufweisen darf, um die Gefahr des Umkippens zu reduzieren.
Das sind die wichtigsten planerischen Forderungen der Norm:
- Steigung maximal 6 %
- Rampenbreite mindestens 1,20 m
- Zwischenpodest (1,5x1,5 m) bei Rampenlänge über 6 Meter
- Bewegungsfläche (1,5x1,5 m) vor und nach der Rampe
- Sicherheitsrand beidseitig mindestens 10 cm hoch
- Doppelter Handlauf beidseitig in Höhe von 85-90 cm
- Vorrichtung zur Entwässerung und Abtauung der Rampe
- Quergefälle verhindern
Sicherheitsrelevante Aspekte der Norm DIN 18040
Neben den Vorgaben in Bezug auf die Steigung und Länge der Rampe enthält die Norm auch weitere sicherheitstechnische Anforderungen an die Rampenausführung. Dazu gehört unter anderem die Entwässerung, die bei Rampen im Freien sicherstellt, dass sich kein Wasser auf den Fahrflächen ansammeln kann. In Regionen mit Schneefall ist zudem eine Abtaueinrichtung vorzusehen, um an Schneetagen ein sicheres Befahren der Rampe zu ermöglichen.
Gegen das seitliche Abrutschen des Rollstuhls von der Rampe ist grundsätzlich ein beidseitiger Rand mit einer Höhe von mindestens 10 cm vorzusehen. Je nach baulichen Gegebenheiten wird diese Forderung aber auch durch das Vorhandensein einer seitlichen Wand als erfüllt betrachtet.
Die beidseitigen Handläufe der Rollstuhlrampe sollen Sicherheit und Komfort bei der Nutzung erhöhen. Auch hier macht die Norm konkrete Vorgaben: Ein Durchmesser von 3,0 bis 4,5 cm und eine Höhe von 85 bis 90 cm sind einzuhalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass keine abwärtsführenden Treppen als Verlängerung am Ende der Rampe angebracht werden dürfen.