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Ladebrücken und fahrbare Rampen - die DGUV 108-006 auf einen Blick


Autor: Patrick Barth - Lesezeit circa 4 Minuten - Stand: 27.03.2025
Die DGUV-Regeln geben Unternehmern einen praktischen Leitfaden zur Umsetzung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften an die Hand. Für Anwender von Überladebrücken oder Auffahrrampen spielt vor allem die DGUV-Regel 108-006 eine große Rolle für den betrieblichen Alltag: Die Regel umfasst Vorgaben zur Kennzeichnung, zur Breite, zur Neigung sowie zur Trittsicherheit von Ladebrücken und fahrbaren Rampen.

Dabei wird insbesondere zwischen den Begrifflichkeiten Ladebrücken (Überladebrücken) und Ladestege (Auffahrrampen) bzw. Ladeschienen (Auffahrschienen) unterschieden. Die Begriffe Ladestege und Ladeschienen werden in einigen Punkten der DGUV-Regel abgegrenzt und genießen eine Sonderstellung. Im Sinne der Regelung werden folgende Begrifflichkeiten bestimmt:
1. Ladebrücken sind ortsfeste und ortsveränderliche Einrichtungen zum Ausgleich von Höhenunterschieden und zur Überbrückung von Abständen zwischen Laderampen oder vergleichbaren Ladeplätzen und Ladeflächen von Fahrzeugen. Ladebrücken können handbetätigt oder kraftbetrieben sein.

2. Ladestege sind ortsveränderliche Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Gehverkehr und dem Verkehr mit handbetätigten oder handgeführten Transportmitteln zwischen Ladeflächen und Standflächen von Fahrzeugen dienen.

3. Ladeschienen sind ortsveränderliche, paarweise verwendete Einrichtungen, die bestimmungsgemäß dem Verkehr mit durch Kraftantrieb bewegten Fahrzeugen zwischen Ladefläche und Standfläche von Fahrzeugen dienen.

4. Fahrbare Rampen sind ortsveränderliche Einrichtungen, die das Auf- und Abfahren von Flurförderzeugen und anderen Fahrzeugen zu Ladeflächen von Fahrzeugen vom Boden aus ermöglichen.

Quelle BGR 233

1. Kennzeichnung

An den Ladebrücken und fahrbaren Rampen sind jeweils die folgenden Informationen anzubringen:

  • Hersteller beziehungsweise Zulieferer
  • Typ und Baujahr der Rampe
  • Zulässige Tragkraft der Auffahrrampe

Ladestege und Ladeschienen unterliegen nicht dieser Kennzeichnungspflicht.

2. Betriebsanleitung 

Jede Ladebrücke oder fahrbare Rampe muss eine kurze Betriebsanleitung aufweisen, diese muss sichtbar und deutlich erkennbar direkt an der Brücke bzw. Rampe angebracht sein. Die Betriebsanleitung umfasst neben wichtigen Hinweisen zur Bedienung auch die zulässige Tragfähigkeit.

Ladestege und Ladeschienen sind von diesem Punkt nicht betroffen.

3. Nutzbare Breiten

Um Verladevorgänge sicher zu gestalten, werden in der DGUV-Regel 108-006 Vorgaben zur nutzbaren Breite von Verladelösungen gemacht. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Ladebrücken und fahrbare Rampen

  • Die nutzbare Breite muss mindestens 1,25 m betragen.
  • Ausnahme: Stehen diesem Mindestmaß zwingende bauliche Gründe entgegen, darf die nutzbare Breite in Ausnahmefällen auf 1,00 m reduziert werden.
  • Wenn die Ladebrücke bzw. fahrbare Rampe mit einem handbetätigten Transportmittel wie etwa einem Hubwagen befahren wird und die Spurweite größer als 0,75 m ist, so ist die nutzbare Breite um 0,5 m über der Spurweite anzusetzen. Das heißt: Ein Handhubwagen mit einer Spurweite von 1,00 m darf nur auf einer Überladebrücke mit einer nutzbaren Breite von mindestens 1,50 m betrieben werden. 
  • Bei kraftbetriebenen Transportmitteln mit einer Spurweite von über 0,55 m beträgt der Zuschlag zur Spurweite jeweils 0,70 m. In der Praxis heißt das für Sie: Wenn eine Überladebrücke mit einem kraftbetriebenen Transportmittel mit 1,00 m Spurweite befahren wird, muss die nutzbare Breite mindestens 1,70 m betragen.

Ladestege & Ladeschienen

  • Ladestege müssen eine Mindestbreite von 0,55 m aufweisen. Für Ladeschienen gibt es keine festgelegte Mindestbreite. Die Breite des Stegs bzw. der Schiene ist so auszulegen, dass Lenkkorrekturen beim Befahren noch möglich sind.

4. Neigung

Die Vorgabe der Neigung in der DGUV-Regel 108-006 zielt darauf ab, bei Verladevorgängen mit Überladebrücken zu jedem Zeitpunkt eine ausreichende Rutschhemmung sicherzustellen. Dafür werden je nach Einsatzfall verschiedene Maximalneigungen definiert: 

Ladebrücken und fahrbare Rampen: Die Neigung in Betriebsstellung sollte 12,5 % nicht überschreiten. Es gibt Fälle, in denen betriebsbedingt eine größere Neigung erforderlich ist. In diesen Fällen ist eine höhere Rutschhemmung sicherzustellen. 

Ladestege und Ladeschienen: Die maximale Neigung beträgt hier 30 %, damit ein sicheres Befahren und Begehen gewährleistet ist.

5. Trittsicherheit

Die Vorgaben zur Trittsicherheit zielen darauf ab, auch bei widrigen Witterungsbedingungen eine hohe Sicherheit bei der Nutzung der Rampe sicherzustellen. Die Regeln im Überblick:

Bei begehbaren Flächen von Ladebrücken oder begehbaren Rampen ist darauf zu achten, dass diese rutschhemmend ausgeführt sind. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass diese beim Begehen oder Befahren nicht schwanken, kippen, abrutschen oder wegrollen können.

Für Ladestege oder Ladeschienen gibt es keine Reglungen bezüglich der Trittsicherheit.

6. Betrieb

Die DGUV-Regel 108-006 enthält darüber hinaus auch betriebsrelevante Vorgaben zur sicheren Nutzung von Ladebrücken. Zu den wichtigsten Vorgaben gehören:

  • Ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit ist zu vermeiden.
  • Nach der Nutzung der Ladebrücken sind diese unmittelbar wieder in die gesicherte Ruhestellung zu bringen.
  • Ladebrücken müssen grundsätzlich immer gegen ein etwaiges Umfallen gesichert sein.
  • Bei kraftbetriebenen Brücken ist der Antrieb im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten stets abzuschalten.
  • Finden Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten unter Überladebrücken statt, so müssen diese abgesichert werden.

Für Ladestege oder Ladeschienen gibt es keine speziellen Vorschriften bezüglich der Nutzung. 

Prüfbuch zum Download

Laut DGUV-Regel 108-006 müssen Ladebrücken und fahrbare Rampen vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal pro Jahr geprüft werden. Über die Durchführung dieser Prüfung ist ein Nachweis zu führen.
Die Prüfung muss von einer sachkundigen Person (Betriebsingenieur, Betriebsmeister oder Kundendienstmonteur) durchgeführt werden.
bild zum download des pruefbuchs der dguv 108-006 regelung
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